Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 ANWENDUNGSBEREICH

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller Lieferungen und Leistungen der Stein GmbH (im Folgenden „Stein"). Sie sind Bestandteil aller Angebote und Verträge.

Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Dies gilt auch, soweit Stein diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichungen sind nur dann wirksam eingebunden, wenn sie durch Stein schriftlich bestätigt werden. Selbiges gilt für Ergänzungs- oder Folgeaufträge.

Alle von Kunden erteilten Aufträge kommen erst zustande, wenn diese von Stein bestätigt worden sind. Für den konkreten Leistungsumfang ist der Inhalt der Auftragsbestätigung entscheidend, sofern der Kunde nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Empfang der Bestätigung schriftlich widersprochen hat.

§ 2 LEISTUNGSUMFANG

Einzelheiten über Leistungsumfang und Spezifikationen sind den Angebotsunterlagen zu entnehmen. Die in den schriftlichen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben sind alleinige Grundlage für die von Stein zu erbringenden Leistungen. Der Kunde ist verpflichtet, die Angebotsunterlagen sorgfältig zu prüfen, insbesondere eventuelle Angaben zu Kapazitäten, fachliche und kundenspezifische Vorgaben und Einsatzvoraussetzungen.

Die Angebotsunterlagen verbleiben im Eigentum von Stein. Diese dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Stein Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt der Vertrag nicht zustande, sind die Unterlagen auf Verlangen von Stein herauszugeben.

Die vom Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag übermittelten Unterlagen und Angaben entbinden diesen nicht von einer Kontrolle derselben im Hinblick auf eine einwandfreie und vorschriftsmäßige Montage.

Die Leistungen von Stein entsprechen den für den Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen, den für das Gerüstbaugewerbe geltenden bindenden DIN-Normen sowie der branchenüblichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Darüberhinausgehende technische oder sonstige Normen und Anforderungen sind nur einzuhalten, soweit sie in den Angebotsunterlagen ausdrücklich aufgeführt sind, und zwar in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung.

War bis zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung eine örtliche Besichtigung, die Einsicht in wesentliche Unterlagen (z.B. Pläne, Genehmigungen) nicht möglich oder hat der Kunde nicht vorab darauf hingewiesen, gehen etwaige erschwerende Umstände zu seinen Lasten . Erschwerende Umstände können z.B. sein: mangelnde Zufahrt zum Montagegelände, widrige oder abweichende Bodenverhältnisse, fehlende Koordinierung mit anderen Gewerken u.a.  

Soweit im Angebot kein anderer Zeitraum genannt wird, ist Stein 30 Kalendertage ab Angebotsdatum an sein Angebot gebunden. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen in den sonstigen Angebotsunterlagen gehen den vorliegenden Bedingungen vor.

§ 3 DURCHFÜHRUNG DER LEISTUNG

Stein wird die vereinbarten Leistungen unter Beachtung der branchenüblichen Kenntnisse und Fähigkeiten erbringen. Die Gerüste werden von Stein im vertraglich vereinbarten Zustand zum vereinbarten Gebrauch überlassen.  

Sofern Stein bei der Durchführung der Leistung Umstände erkennt, die die vertragsgemäße Leistungserbringung gefährden können, wird Stein den Kunden unverzüglich auf solche Umstände hinweisen. Darüberhinausgehende Mitteilungspflichten von Stein bestehen nicht.

Einweisungen sind nur Vertragsbestandteil, soweit sie im Angebot ausdrücklich aufgeführt sind.

Stein ist berechtigt, zur Erfüllung der Leistungen Dritte als Erfüllungsgehilfen hinzuzuziehen.

Soweit das Angebot keine abweichende Regelung trifft, erfolgen Lieferungen ab Werk/ EXW (Incoterms 2010). Unerhebliche Mängel berechtigen den Kunden nicht zur Zurückweisung der Lieferung. Teillieferungen sind stets zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

§ 4 ÄNDERUNG DER ZU ERBRINGENDEN LEISTUNGEN

Etwaige Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und werden erst mit Unterzeichnung einer Änderungsvereinbarung durch die Parteien wirksam.

Stein ist berechtigt und verpflichtet, bis zur schriftlichen Einigung über etwaige Änderungen Leistungen auf der Grundlage des geschlossenen Vertrages fortzusetzen.

Stein behält sich vor, dem Kunden den Aufwand zur Prüfung von Änderungswünschen des Kunden sowie zur Ausarbeitung von Kostenvoranschlägen in Rechnung zu stellen.

§ 5 MITWIRKUNGS- UND ANDERE NEBENLEISTUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN

Der Kunde wird zusätzlich zu den im Angebot spezifizierten Mitwirkungspflichten generell alle in seinem Einflussbereich liegenden Voraussetzungen schaffen, die für die Leistungserbringung durch Stein erforderlich sind. Der Kunde wird die von ihm beizustellenden Lieferungen und Leistungen rechtzeitig erbringen.

Der Kunde wird insbesondere die erforderlichen Lager- und Arbeitsplätze, elektrischen oder manuelle Anschlusspunkte und sonstige erforderliche technische Umgebung zeitgerecht zur Verfügung stellen und Stein ungehinderten Zugang zur Montagestelle verschaffen. Für die Ausführung der Leistungen erforderliche Unterlagen sind rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

Erfüllt der Kunde diese oder weitere gesondert vereinbarte Mitwirkungspflichten nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen entsprechend. Stein hat in dem Fall Anspruch auf Ersatz eines hierdurch verursachten Mehraufwandes und aller daraus resultierenden Mehrkosten. Im Falle der Verletzung von wesentlichen Mitwirkungspflichten ist Stein berechtigt, nach Nachfristsetzung mit entsprechender Androhung, unbeschadet der Ansprüche auf Schadensersatz den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

Während der Gebrauchsüberlassung trägt der Kunde die allgemeinen Aufsichts-, Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten. Er darf das Gerüst nicht zweckfremd nutzen, nicht eigenmächtig Änderungen vornehmen und nicht Dritten überlassen. Er hat es pfleglich zu behandeln und gereinigt zurück zu geben. Werbemaßnahmen des Kunden am Gerüst sind mit Stein vorab abzustimmen.

In Fällen von Zweckentfremdung oder jeglicher eigenmächtiger Änderung am Gerüst durch den Kunden trägt dieser allein alle hieraus resultierende rechtliche Konsequenzen. Er stellt Stein bereits heute insoweit von jeglicher Haftung frei, sofern Stein den Umstand nicht selbst zu vertreten hat.

§ 6 LIEFERZEITEN

Im Falle von Lieferleistungen berechnet sich die vereinbarte Lieferzeit beginnend vom Tag der Auftragsbestätigung an, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist. Sind zwischen dem Kunden und Stein noch Fragen offen, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Klärung entsprechend. Können vereinbarte Lieferzeiten nicht eingehalten werden, so hat der Kunde Stein schriftlich in Verzug zu setzen und eine angemessene Nachlieferzeit zu gewähren. Teillieferungen sind gestattet. Im Falle höherer Gewalt verlängert sich ebenfalls die Lieferzeit entsprechend der Dauer der höheren Gewalt (§ 14). In diesen Fällen bleibt ein Schadensersatzanspruch des Kunden gegen Stein ausgeschlossen.

§ 7 VERPACKUNG UND VERSAND

Versand und Verpackung erfolgen in handelsüblicher Weise ohne Verantwortung für billigste Verfrachtung/Verpackung, sofern keine anderen schriftlichen Anweisungen des Kunden vorliegen.

§ 8 GEFAHRENÜBERGANG UND VERSICHERUNG

Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit Übergabe der Sendung an das Transportunternehmen auf den Kunden über. Im Fall einer Montage geht die Gefahr mit Steins Meldung zur Gerüstabnahme auf den Kunden über. Ist bei einer Montageleistung durch Vertrag eine Abnahme nicht vorgesehen, geht die Gefahr ebenfalls mit Meldung der Fertigstellung des Gerüsts durch Stein auf den Kunden über.

Beschädigte Sendungen müssen vor Abnahme der Ware beim jeweiligen Transportunternehmen unverzüglich beanstandet werden und etwaige Schadensersatzansprüche zu stellen.  

Eine Versicherung der Sendung durch Stein erfolgt nur auf ausdrückliches schriftliches Verlangen und auf Kosten des Kunden.

§ 9 EIGENTUM & EIGENTUMSVORBEHALT

Die Liefer- und Leistungsgegenstände sind und bleiben Eigentum von Stein.

Im Falle eines Verkaufs sind sie Vorbehaltsware. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, sind dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass die Weiterveräußerung unter Eigentumsvorbehalt zu erfolgen hat und der Verkaufserlös in unser Eigentum übergeht und für uns gesondert verwahrt wird. Die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen gegen den Erwerber sind zur Sicherung an uns abgetreten.

Bei Nichteinhaltung einer vereinbarten Zahlungsfrist und Setzung einer angemessenen Nachfrist, steht Stein jederzeit das Recht zu, frei über die gelieferte bzw. montierte Ware zu verfügen. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 10 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Unsere Preise gelten bei reinen Lieferleistungen ab Werkslager, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist. Die Kosten für Porto, Fracht, Rollgeld, Versicherung etc. trägt der Kunde. Etwaig anfallende Reise- und Aufenthaltskosten, die mit der Erbringung der Leistungen in Zusammenhang stehen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Rechnungen werden auf den Tag der Lieferung ausgestellt.

Den Preisen und Kalkulationen liegen die Regelungen der VOB/B, insbesondere § 2 VOB/B zu Grunde. Die Preise bestimmen sich nach den im Leistungsverzeichnis vereinbarten Einheitspreisen. Mehr- oder Mindermengen werden nach § 2 Abs. 3 VOB/B berechnet. Ist ein Pauschalpreis vereinbart worden, wird der Pauschalpreis angepasst, wenn sich die tatsächlich benötigte Menge um +/- 10% verändert, § 2 Abs. 7 VOB/B.

Im Falle der Montage mit anschließender Nutzungsüberlassung an den Kunden, zahlt der Kunde an Stein neben den Kosten für die Montageleistung solange ein monatliches Nutzungsentgelt (Miete), bis das Gerüst vollständig abgebaut und abtransportiert ist. Das Nutzungsentgelt ist beginnend mit dem Tag der Abnahmeprüfung (§ 11) durch den Kunden zu zahlen.

Sofern keine vertraglichen abweichenden schriftlichen Regelungen getroffen wurden, sind Rechnungen innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum spesenfrei ohne Abzüge zu zahlen. Im Falle der Nutzungsüberlassung wird das Nutzungsentgelt jeweils monatlich im Voraus abgerechnet. Das Entgelt ist 10 Kalendertage ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

Bei Zahlungsverzögerungen werden Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem gültigen Basiszinssatz (§ 288 BGB) fällig. Erhebliche Zahlungsverzögerungen des Kunden stellen einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar.

Bestreitet der Kunde einen in der Rechnung enthaltenen Posten, so hat er die unbestrittenen Beträge zu zahlen. Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder ausdrücklich schriftlich von uns anerkannten Gegenforderungen zulässig.

§11 ABNAHMEPRÜFUNG

Die Abnahmeprüfung wird gemeinsam mit dem Kunden durchgeführt. Die Prüfung ist innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Mitteilung durch Stein über die Fertigstellung des Gerüsts durchzuführen. Die Abnahme hat schriftlich durch ein gemeinsames Protokoll zu erfolgen. In diesem Protokoll sind etwaige Mängel festzuhalten. Es ist vom Kunden und Stein zu unterzeichnen.

Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht. Verweigert der Kunde die Abnahme, nutzt das Gerüst aber dennoch, so gilt damit die Abnahme als erteilt. Die Abnahme gilt ebenfalls als erteilt, wenn der Kunde ohne Angabe von Gründen den vereinbarten Abnahmetermin nicht einhält oder ohne Angabe von Gründen das Protokoll nicht unterzeichnet.

Ist eine Abnahmeprüfung im Vertrag nicht vorgesehen, so hat der Kunde das Gerüst innerhalb von 5 Arbeitstagen auf Mängel zu überprüfen und diese Stein unverzüglich schriftlich mitzuteilen, § 377 HGB gilt entsprechend.

§ 12 MÄNGEL/GEWÄHRLEISTUNG

Stein gewährleistet, dass die geschuldeten Lieferungen und Leistungen zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Sachmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit dem Tag der Abnahme (§ 11). Bei reinen Lieferleistungen mit dem Tag der Lieferung.

Abweichend von § 12 Satz 2 enden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegenüber Stein im Falle der Überlassung eines Gerüsts für dieses spätestens am 5. Werktag nach Ende des Gerüstabbaus. Ansprüche aus Schäden am Gebäude, Nachbargebäude, am Grundstück sowie etwaige Folgeschäden an anderen Gewerken, die nachweislich durch das Gerüst verursacht wurden, bleiben von der Gewährleistungsverkürzung unberührt.

Der Kunde wird Stein Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich mitteilen.

Bei Vorliegen eines Sachmangels wird Stein diesen nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Änderung der erbrachten Leistung beseitigen. Stein wird die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist durchführen. Soweit nach Behebung des Mangels Stein feststellt, dass dieser nicht durch Stein zu vertreten ist, wird Stein dem Kunden ihren Aufwand in Rechnung stellen. Stein haftet nicht für Sachmängel, die auf mangelhafter Mitwirkung des Kunden beruhen oder durch Dritte verursacht wurden.

Solange die Nacherfüllung nicht endgültig fehlgeschlagen ist, kann der Kunde weder Herabsetzung der Vergütung verlangen noch vom Vertrag zurücktreten. Bis dahin kann er auch nicht selbst oder von einem Dritten den Mangel beseitigen lassen (Ersatzvornahme).

§ 13 HAFTUNG

Die Haftung Steins ist für alle Fälle der direkten leichten Fahrlässigkeit maximal begrenzt auf die Höhe des Auftragswertes (Montagekosten & Nutzungsüberlassungsentgelt). Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Stein zwingend haftet, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.

§ 14 HÖHERE GEWALT

Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umständen wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen/maßnahmen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, innere Unruhen, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen und Beschlagnahme, die nach Abschluss dieses Vertrages eintreten und die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig oder dauernd behindern.

Bei Vorliegen von höherer Gewalt werden die vertraglichen Pflichten der Parteien ausgesetzt. Keine Partei ist berechtigt, die andere wegen der Verzögerung in Anspruch zu nehmen. Vereinbarte Vertragstermine verschieben sich entsprechend der Dauer der höheren Gewalt. Der Eintritt von höherer Gewalt ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sobald feststeht, dass die höhere Gewalt länger als 4 Monate andauert, ist Stein oder der Kunde berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind dann abzurechnen. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

§ 15 KÜNDIGUNG

Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund zu kündigen. Als wichtiger Grund für eine Kündigung gelten alle Umstände, die eine weitere Zusammenarbeit mit dem Anderen unzumutbar machen, insbesondere auch Zahlungsverzug oder wiederholte oder andauernde schwere Mängel in der Leistungserbringung bzw. Mitwirkung.

Im Falle einer Kündigung sind alle von Stein erbrachten Leistungen unter Anwendung der vereinbarten Preise zu vergüten.

§ 16 VERTRAULICHKEIT

Als vertraulich gelten alle Informationen über die geschäftliche Tätigkeit von Stein. Der Kunde wird alle vertraulichen Informationen, die er im Zusammenhang mit dem Vertrag erhält, nur zur Durchführung des Vertrages verwenden und vertraulich behandeln. Diese Verpflichtung gilt bis zu 10 Jahre über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus. Nach Ende des Vertragsverhältnisses verpflichtet sich der Kunde, nach Aufforderung, alle Unterlagen, Kopien etc. an Stein zurück zu geben.

§ 17 COMPLIANCE

Stein verfolgt eine ethisch angemessene und gesetzeskonforme Unternehmenspolitik. Mit dem Code of Conduct werden klare Regelungen aufgestellt, die für das tägliche Handeln verbindlich sind. Der Kunde verpflichtet sich gleichwertige Ziele zu verfolgen.

§ 18 DATENSCHUTZ

Der Kunde verpflichtet sich, die Vorschriften der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten, die Vertraulichkeit zu wahren und geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten zu implementieren.

Stein verarbeitet die vom Kunden im Zusammenhang mit bestehenden Vertragsverhältnissen überlassenen personenbezogenen Daten von Mitarbeitern des Kunden und sonstigen Daten zum Zwecke der Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertragsverhältnisses. Sofern und soweit für Zwecke der Vertragsdurchführung erforderlich, übermittelt Stein die Daten an seinen jeweiligen Endkunden oder an beteiligte Konzerngesellschaften. Eine Übermittlung der Daten an sonstige Dritte erfolgt nicht.

Die Datenschutzinformationen gegenüber den verantwortlichen Personen, Ansprechpartnern des Kunden und seiner eingesetzten Mitarbeitern gemäß Artikel 13 & 14 DSGVO sind hier zu entnehmen.

§ 19 ANWENDBARES RECHT, RECHTSWEG

Allen Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, steht der ordentliche Rechtsweg offen. Auf den Vertrag findet deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, Anwendung. Die Parteien werden sich bemühen, alle Meinungsverschiedenheiten und Auslegungsfragen in Bezug auf diesen Vertrag gütlich zu lösen und den Streit hierüber beizulegen.

Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Stendal.

§ 20 VERSCHIEDENES

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages (einschließlich der Anlagen) bedürfen der Schriftform und sind von beiden Parteien zu unterzeichnen. Gleiches gilt für dieses Schriftformerfordernis. Elektronische Form (Textform) gilt nicht als Schriftform im Sinne dieses Rahmenvertrages.

Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine solche wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Stein darf das Gerüst zu Werbezwecken nutzen.