Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 ANWENDUNGSBEREICH
Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Dies gilt auch, soweit Stein diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichungen sind nur dann wirksam eingebunden, wenn sie durch Stein schriftlich bestätigt werden. Selbiges gilt für Ergänzungs- oder Folgeaufträge.
Alle von Kunden erteilten Aufträge kommen erst zustande, wenn diese von Stein bestätigt worden sind. Für den konkreten Leistungsumfang ist der Inhalt der Auftragsbestätigung entscheidend, sofern der Kunde nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Empfang der Bestätigung schriftlich widersprochen hat.
§ 2 LEISTUNGSUMFANG
Einzelheiten über Leistungsumfang und Spezifikationen sind den Angebotsunterlagen zu
entnehmen. Die in den schriftlichen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben sind alleinige
Grundlage für die von Stein zu erbringenden Leistungen. Der Kunde ist verpflichtet,
die Angebotsunterlagen sorgfältig zu prüfen, insbesondere eventuelle Angaben zu Kapazitäten,
fachliche und kundenspezifische Vorgaben und Einsatzvoraussetzungen.
Die Angebotsunterlagen verbleiben im Eigentum von Stein. Diese dürfen nur nach vorheriger
schriftlicher Zustimmung von Stein Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt der
Vertrag nicht zustande, sind die Unterlagen auf Verlangen von Stein herauszugeben.
Die vom Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag übermittelten Unterlagen und Angaben
entbinden diesen nicht von einer Kontrolle derselben im Hinblick auf eine einwandfreie
und vorschriftsmäßige Montage.
Die Leistungen von Stein entsprechen den für den Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden
gesetzlichen und behördlichen Anforderungen, den für das Gerüstbaugewerbe
geltenden bindenden DIN-Normen sowie der branchenüblichen Kenntnisse und Fähigkeiten.
Darüberhinausgehende technische oder sonstige Normen und Anforderungen sind
nur einzuhalten, soweit sie in den Angebotsunterlagen ausdrücklich aufgeführt sind, und
zwar in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung.
War bis zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung eine örtliche Besichtigung, die Einsicht in
wesentliche Unterlagen (z.B. Pläne, Genehmigungen) nicht möglich oder hat der Kunde
nicht vorab darauf hingewiesen, gehen etwaige erschwerende Umstände zu seinen Lasten
. Erschwerende Umstände können z.B. sein: mangelnde Zufahrt zum Montagegelände,
widrige oder abweichende Bodenverhältnisse, fehlende Koordinierung mit anderen
Gewerken u.a.
Soweit im Angebot kein anderer Zeitraum genannt wird, ist Stein 30 Kalendertage ab Angebotsdatum
an sein Angebot gebunden.
Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen in den sonstigen
Angebotsunterlagen gehen den vorliegenden Bedingungen vor.
§ 3 DURCHFÜHRUNG DER LEISTUNG
Stein wird die vereinbarten Leistungen unter Beachtung der branchenüblichen Kenntnisse
und Fähigkeiten erbringen. Die Gerüste werden von Stein im vertraglich vereinbarten Zustand
zum vereinbarten Gebrauch überlassen.
Sofern Stein bei der Durchführung der Leistung Umstände erkennt, die die vertragsgemäße
Leistungserbringung gefährden können, wird Stein den Kunden unverzüglich auf
solche Umstände hinweisen. Darüberhinausgehende Mitteilungspflichten von Stein bestehen
nicht.
Einweisungen sind nur Vertragsbestandteil, soweit sie im Angebot ausdrücklich aufgeführt
sind.
Stein ist berechtigt, zur Erfüllung der Leistungen Dritte als Erfüllungsgehilfen hinzuzuziehen.
Soweit das Angebot keine abweichende Regelung trifft, erfolgen Lieferungen ab Werk/
EXW (Incoterms 2010). Unerhebliche Mängel berechtigen den Kunden nicht zur Zurückweisung
der Lieferung. Teillieferungen sind stets zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar
sind.
§ 4 ÄNDERUNG DER ZU ERBRINGENDEN LEISTUNGEN
Etwaige Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und werden erst mit Unterzeichnung
einer Änderungsvereinbarung durch die Parteien wirksam.
Stein ist berechtigt und verpflichtet, bis zur schriftlichen Einigung über etwaige Änderungen
Leistungen auf der Grundlage des geschlossenen Vertrages fortzusetzen.
Stein behält sich vor, dem Kunden den Aufwand zur Prüfung von Änderungswünschen
des Kunden sowie zur Ausarbeitung von Kostenvoranschlägen in Rechnung zu stellen.
§ 5 MITWIRKUNGS- UND ANDERE NEBENLEISTUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN
Der Kunde wird zusätzlich zu den im Angebot spezifizierten Mitwirkungspflichten generell
alle in seinem Einflussbereich liegenden Voraussetzungen schaffen, die für die Leistungserbringung
durch Stein erforderlich sind. Der Kunde wird die von ihm beizustellenden Lieferungen
und Leistungen rechtzeitig erbringen.
Der Kunde wird insbesondere die erforderlichen Lager- und Arbeitsplätze, elektrischen oder
manuelle Anschlusspunkte und sonstige erforderliche technische Umgebung zeitgerecht
zur Verfügung stellen und Stein ungehinderten Zugang zur Montagestelle verschaffen.
Für die Ausführung der Leistungen erforderliche Unterlagen sind rechtzeitig zur
Verfügung zu stellen.
Erfüllt der Kunde diese oder weitere gesondert vereinbarte Mitwirkungspflichten nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen
entsprechend. Stein hat in dem Fall Anspruch auf Ersatz eines hierdurch verursachten
Mehraufwandes und aller daraus resultierenden Mehrkosten. Im Falle der Verletzung
von wesentlichen Mitwirkungspflichten ist Stein berechtigt, nach Nachfristsetzung
mit entsprechender Androhung, unbeschadet der Ansprüche auf Schadensersatz den Vertrag
aus wichtigem Grund zu kündigen.
Während der Gebrauchsüberlassung trägt der Kunde die allgemeinen Aufsichts-, Obhuts- und
Verkehrssicherungspflichten. Er darf das Gerüst nicht zweckfremd nutzen, nicht eigenmächtig
Änderungen vornehmen und nicht Dritten überlassen. Er hat es pfleglich zu
behandeln und gereinigt zurück zu geben. Werbemaßnahmen des Kunden am Gerüst sind
mit Stein vorab abzustimmen.
In Fällen von Zweckentfremdung oder jeglicher eigenmächtiger Änderung am Gerüst
durch den Kunden trägt dieser allein alle hieraus resultierende rechtliche Konsequenzen.
Er stellt Stein bereits heute insoweit von jeglicher Haftung frei, sofern Stein den Umstand
nicht selbst zu vertreten hat.
§ 6 LIEFERZEITEN
Im Falle von Lieferleistungen berechnet sich die vereinbarte Lieferzeit beginnend vom
Tag der Auftragsbestätigung an, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist.
Sind zwischen dem Kunden und Stein noch Fragen offen, verlängert sich die Lieferzeit um
die Dauer der Klärung entsprechend. Können vereinbarte Lieferzeiten nicht eingehalten
werden, so hat der Kunde Stein schriftlich in Verzug zu setzen und eine angemessene
Nachlieferzeit zu gewähren. Teillieferungen sind gestattet. Im Falle höherer Gewalt verlängert
sich ebenfalls die Lieferzeit entsprechend der Dauer der höheren Gewalt (§ 14).
In diesen Fällen bleibt ein Schadensersatzanspruch des Kunden gegen Stein ausgeschlossen.
§ 7 VERPACKUNG UND VERSAND
Versand und Verpackung erfolgen in handelsüblicher Weise ohne Verantwortung für billigste
Verfrachtung/Verpackung, sofern keine anderen schriftlichen Anweisungen des
Kunden vorliegen.
§ 8 GEFAHRENÜBERGANG UND VERSICHERUNG
Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit Übergabe der
Sendung an das Transportunternehmen auf den Kunden über. Im Fall einer Montage geht
die Gefahr mit Steins Meldung zur Gerüstabnahme auf den Kunden über. Ist bei einer
Montageleistung durch Vertrag eine Abnahme nicht vorgesehen, geht die Gefahr ebenfalls
mit Meldung der Fertigstellung des Gerüsts durch Stein auf den Kunden über.
Beschädigte Sendungen müssen vor Abnahme der Ware beim jeweiligen Transportunternehmen
unverzüglich beanstandet werden und etwaige Schadensersatzansprüche zu
stellen.
Eine Versicherung der Sendung durch Stein erfolgt nur auf ausdrückliches schriftliches
Verlangen und auf Kosten des Kunden.
§ 9 EIGENTUM & EIGENTUMSVORBEHALT
Die Liefer- und Leistungsgegenstände sind und bleiben Eigentum von Stein.
Im Falle eines Verkaufs sind sie Vorbehaltsware. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht,
sind dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die
Weiterveräußerung ist nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung
gestattet, dass die Weiterveräußerung unter Eigentumsvorbehalt zu erfolgen hat und der
Verkaufserlös in unser Eigentum übergeht und für uns gesondert verwahrt wird. Die aus
dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen gegen den Erwerber sind zur Sicherung an
uns abgetreten.
Bei Nichteinhaltung einer vereinbarten Zahlungsfrist und Setzung einer angemessenen
Nachfrist, steht Stein jederzeit das Recht zu, frei über die gelieferte bzw. montierte Ware
zu verfügen. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung
bleiben unberührt.
§ 10 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Unsere Preise gelten bei reinen Lieferleistungen ab Werkslager, soweit nichts anderes
schriftlich vereinbart worden ist. Die Kosten für Porto, Fracht, Rollgeld, Versicherung etc.
trägt der Kunde. Etwaig anfallende Reise- und Aufenthaltskosten, die mit der Erbringung
der Leistungen in Zusammenhang stehen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Rechnungen
werden auf den Tag der Lieferung ausgestellt.
Den Preisen und Kalkulationen liegen die Regelungen der VOB/B, insbesondere § 2
VOB/B zu Grunde. Die Preise bestimmen sich nach den im Leistungsverzeichnis vereinbarten
Einheitspreisen. Mehr- oder Mindermengen werden nach § 2 Abs. 3 VOB/B berechnet.
Ist ein Pauschalpreis vereinbart worden, wird der Pauschalpreis angepasst, wenn
sich die tatsächlich benötigte Menge um +/- 10% verändert, § 2 Abs. 7 VOB/B.
Im Falle der Montage mit anschließender Nutzungsüberlassung an den Kunden, zahlt der
Kunde an Stein neben den Kosten für die Montageleistung solange ein monatliches Nutzungsentgelt
(Miete), bis das Gerüst vollständig abgebaut und abtransportiert ist. Das
Nutzungsentgelt ist beginnend mit dem Tag der Abnahmeprüfung (§ 11) durch den Kunden
zu zahlen.
Sofern keine vertraglichen abweichenden schriftlichen Regelungen getroffen wurden, sind
Rechnungen innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum spesenfrei ohne Abzüge
zu zahlen. Im Falle der Nutzungsüberlassung wird das Nutzungsentgelt jeweils monatlich im Voraus abgerechnet. Das Entgelt ist 10 Kalendertage ab Rechnungsdatum
zur Zahlung fällig.
Bei Zahlungsverzögerungen werden Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem gültigen
Basiszinssatz (§ 288 BGB) fällig. Erhebliche Zahlungsverzögerungen des Kunden stellen
einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar.
Bestreitet der Kunde einen in der Rechnung enthaltenen Posten, so hat er die unbestrittenen
Beträge zu zahlen. Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit rechtskräftig
festgestellten oder ausdrücklich schriftlich von uns anerkannten Gegenforderungen zulässig.
§11 ABNAHMEPRÜFUNG
Die Abnahmeprüfung wird gemeinsam mit dem Kunden durchgeführt. Die Prüfung ist innerhalb
von 5 Arbeitstagen nach Mitteilung durch Stein über die Fertigstellung des Gerüsts
durchzuführen. Die Abnahme hat schriftlich durch ein gemeinsames Protokoll zu erfolgen.
In diesem Protokoll sind etwaige Mängel festzuhalten. Es ist vom Kunden und
Stein zu unterzeichnen.
Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht. Verweigert der Kunde die Abnahme,
nutzt das Gerüst aber dennoch, so gilt damit die Abnahme als erteilt. Die Abnahme gilt
ebenfalls als erteilt, wenn der Kunde ohne Angabe von Gründen den vereinbarten Abnahmetermin
nicht einhält oder ohne Angabe von Gründen das Protokoll nicht unterzeichnet.
Ist eine Abnahmeprüfung im Vertrag nicht vorgesehen, so hat der Kunde das Gerüst innerhalb
von 5 Arbeitstagen auf Mängel zu überprüfen und diese Stein unverzüglich
schriftlich mitzuteilen, § 377 HGB gilt entsprechend.
§ 12 MÄNGEL/GEWÄHRLEISTUNG
Stein gewährleistet, dass die geschuldeten Lieferungen und Leistungen zum Zeitpunkt
des Gefahrübergangs frei von Sachmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit dem Tag der Abnahme (§ 11). Bei
reinen Lieferleistungen mit dem Tag der Lieferung.
Abweichend von § 12 Satz 2 enden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegenüber
Stein im Falle der Überlassung eines Gerüsts für dieses spätestens am 5. Werktag nach
Ende des Gerüstabbaus. Ansprüche aus Schäden am Gebäude, Nachbargebäude, am
Grundstück sowie etwaige Folgeschäden an anderen Gewerken, die nachweislich durch
das Gerüst verursacht wurden, bleiben von der Gewährleistungsverkürzung unberührt.
Der Kunde wird Stein Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich mitteilen.
Bei Vorliegen eines Sachmangels wird Stein diesen nach eigener Wahl durch Nachbesserung
oder Änderung der erbrachten Leistung beseitigen. Stein wird die Nacherfüllung innerhalb
angemessener Frist durchführen. Soweit nach Behebung des Mangels Stein feststellt,
dass dieser nicht durch Stein zu vertreten ist, wird Stein dem Kunden ihren Aufwand
in Rechnung stellen. Stein haftet nicht für Sachmängel, die auf mangelhafter Mitwirkung
des Kunden beruhen oder durch Dritte verursacht wurden.
Solange die Nacherfüllung nicht endgültig fehlgeschlagen ist, kann der Kunde weder Herabsetzung
der Vergütung verlangen noch vom Vertrag zurücktreten. Bis dahin kann er
auch nicht selbst oder von einem Dritten den Mangel beseitigen lassen (Ersatzvornahme).
§ 13 HAFTUNG
Die Haftung Steins ist für alle Fälle der direkten leichten Fahrlässigkeit maximal begrenzt
auf die Höhe des Auftragswertes (Montagekosten & Nutzungsüberlassungsentgelt). Im
Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Stein zwingend haftet, z.B.
nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung von wesentlichen
Vertragspflichten.
§ 14 HÖHERE GEWALT
Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen
Umständen wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen/maßnahmen,
Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, innere Unruhen, Streik,
Aussperrung und andere Arbeitsunruhen und Beschlagnahme, die nach Abschluss dieses
Vertrages eintreten und die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig oder
dauernd behindern.
Bei Vorliegen von höherer Gewalt werden die vertraglichen Pflichten der Parteien ausgesetzt.
Keine Partei ist berechtigt, die andere wegen der Verzögerung in Anspruch zu nehmen.
Vereinbarte Vertragstermine verschieben sich entsprechend der Dauer der höheren
Gewalt. Der Eintritt von höherer Gewalt ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sobald
feststeht, dass die höhere Gewalt länger als 4 Monate andauert, ist Stein oder der Kunde
berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind dann
abzurechnen. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
§ 15 KÜNDIGUNG
Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund zu kündigen. Als
wichtiger Grund für eine Kündigung gelten alle Umstände, die eine weitere Zusammenarbeit
mit dem Anderen unzumutbar machen, insbesondere auch Zahlungsverzug oder wiederholte
oder andauernde schwere Mängel in der Leistungserbringung bzw. Mitwirkung.
Im Falle einer Kündigung sind alle von Stein erbrachten Leistungen unter Anwendung der
vereinbarten Preise zu vergüten.
§ 16 VERTRAULICHKEIT
Als vertraulich gelten alle Informationen über die geschäftliche Tätigkeit von Stein. Der
Kunde wird alle vertraulichen Informationen, die er im Zusammenhang mit dem Vertrag
erhält, nur zur Durchführung des Vertrages verwenden und vertraulich behandeln. Diese
Verpflichtung gilt bis zu 10 Jahre über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus. Nach
Ende des Vertragsverhältnisses verpflichtet sich der Kunde, nach Aufforderung, alle Unterlagen,
Kopien etc. an Stein zurück zu geben.
§ 17 COMPLIANCE
Stein verfolgt eine ethisch angemessene und gesetzeskonforme Unternehmenspolitik. Mit
dem Code of Conduct werden klare Regelungen aufgestellt, die für das tägliche Handeln
verbindlich sind. Der Kunde verpflichtet sich gleichwertige Ziele zu verfolgen.
§ 18 DATENSCHUTZ
Der Kunde verpflichtet sich, die Vorschriften der EU-Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten, die Vertraulichkeit
zu wahren und geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der
Daten zu implementieren.
Stein verarbeitet die vom Kunden im Zusammenhang mit bestehenden Vertragsverhältnissen
überlassenen personenbezogenen Daten von Mitarbeitern des Kunden und sonstigen
Daten zum Zwecke der Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Sofern und soweit für Zwecke der Vertragsdurchführung erforderlich, übermittelt
Stein die Daten an seinen jeweiligen Endkunden oder an beteiligte Konzerngesellschaften.
Eine Übermittlung der Daten an sonstige Dritte erfolgt nicht.
Die Datenschutzinformationen gegenüber den verantwortlichen Personen, Ansprechpartnern
des Kunden und seiner eingesetzten Mitarbeitern gemäß Artikel 13 & 14 DSGVO sind
hier zu entnehmen.
§ 19 ANWENDBARES RECHT, RECHTSWEG
Allen Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag oder über seine Gültigkeit
ergeben, steht der ordentliche Rechtsweg offen. Auf den Vertrag findet deutsches Recht,
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, Anwendung. Die Parteien werden sich bemühen, alle
Meinungsverschiedenheiten und Auslegungsfragen in Bezug auf diesen Vertrag gütlich zu
lösen und den Streit hierüber beizulegen.
Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten ist Stendal.
§ 20 VERSCHIEDENES
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages (einschließlich der Anlagen) bedürfen der
Schriftform und sind von beiden Parteien zu unterzeichnen. Gleiches gilt für dieses
Schriftformerfordernis. Elektronische Form (Textform) gilt nicht als Schriftform im Sinne
dieses Rahmenvertrages.
Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung
unverzüglich durch eine solche wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
Bestimmung am nächsten kommt.
Stein darf das Gerüst zu Werbezwecken nutzen.